Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind per Gesetz gehalten, alle ihnen anvertrauten Informationen in jeder Situation streng geheim zu halten und nur mit Genehmigung des Mandanten / der Mandantin weiterzugeben.
Es gibt hierzu nur wenige Ausnahmen, etwa, wenn es um die Abwendung künftiger schwerer Verbrechen geht.
Sofern der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, erfüllt er ggf. den Straftatbestand des § 203 I 3 StGB. Gleiches gilt etwa für Notare, Wirtschaftsprüfer oder Ärzte.
Ich sichere meinen Mandantinnen und Mandanten die über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die uneingeschränkt strenge und genaue Einhaltung der anwaltlichen Schweigepflicht zu. Unabhängig von der Frage, ob es möglicherweise dem Mandanten „egal“ sein könnte, dass Informationen weitergegeben werden, werden grundsätzlich und ausnahmslos sämtliche mir zugetragenen Informationen vertraulich behandelt.
Nicht einmal im engsten Umfeld meiner Person werden von unseren Mandanten anvertraute Informationen offenbart.
Ich setze diesbezüglich kanzleiintern strenge Maßstäbe. Die Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch für die Angestellten einer Rechtsanwaltskanzlei. Auch mein Personal gibt keine Informationen an Dritte weiter. Ich kläre bei der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin / eines neuen Mitarbeiters die jeweiligen „Neulinge“ regelmäßig ausdrücklich und genauestens über die Anforderungen an die Diskretion auf. Die Geheimhaltungspflicht ist im übrigen auch Bestandteil der Arbeitsverträge, die ich verwende. Die anwaltliche Schweigepflicht besteht auch dann fort, wenn es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt.
Ich danke Ihnen für Ihr Vertrauen!
Herzlichst
Ihr Rechtsanwalt Stefan Tiemann